Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Alpha Control Center GmbH

§1 Allgemeiner Geltungsbereich

Grundlage für die Leistungen der Alpha Control Center GmbH (nachfolgend ACC genannt) ist der mit dem Kunden geschlossene Vertrag. Für die vertraglichen Beziehungen gelten neben den Bestimmungen des jeweiligen Vertrages nur die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der ACC. Entgegenstehende oder hiervon abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die ACC nicht an, es sei denn, die ACC hat der Geltung schriftlich zugestimmt.

§2 Premium-Leitstellen-Aufschaltung

Die Premium-Leitstellen-Aufschaltung beinhaltet eine 24/7 Fernüberwachung des aufgeschalteten Alarmsystems. Diese Fernüberwachung, sowie das gesamte Vertragsverhältnis, beginnt am ersten Tag nach Aufschaltung an die Leitstelle um 0:00 Uhr und endet am letzten Tag der Vertragslaufzeit um 24:00 Uhr.

Sobald die ACC Alarmmeldungen empfängt, wird die ACC bei Bedarf versuchen, die Objektrufnummer, den Kunden oder die von ihm benannten Personen telefonisch zu benachrichtigen, um gemeinsam Maßnahmen abzusprechen. Maßnahmen werden nur mit Personen abgesprochen, welche sich mittels eines festgelegten Codewortes identifizieren können. Weiterhin wird die ACC, wenn möglich, eine Alarmvorprüfung durchführen. Je nach Ergebnis dieser Überprüfung und Natur des Vorfalls, wird die ACC die Polizei oder sonstige öffentliche oder private Dienste, deren Benachrichtigung zum Zeitpunkt der Alarmvorprüfung notwendig erscheint, benachrichtigen, wenn keine objektverantwortlichen Personen (OV’s) erreicht werden können, um gemeinsam Maßnahmen abzustimmen. Sollte ein Alarm innerhalb von 20 Sekunden durch eine Unscharfschaltung quittiert werden, ist die ACC berechtigt, jegliche Maßnahmen abzubrechen. Sollte die Alarmprüfung einen Realfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigen, ist die ACC berechtigt, auch ohne vorherige Absprache mit OV’s, direkt die Polizei oder sonstige öffentliche oder private Dienste zu alarmieren, um wertvolle Zeit in der Alarmbearbeitung zu gewinnen. Sollte der Kunde der ACC Öffnungszeiten mitgeteilt haben, ist die ACC berechtigt, außerhalb dieser Zeiten bei einem Einbruchalarm, ohne vorigem Anruf im Objekt und ohne voriger Absprache mit einem OV, die Polizei oder sonstige öffentliche oder private Dienste zu benachrichtigen.

Bei Notruf, Überfall oder Panikalarm ist die Polizei ohne vorherige Rücksprache zu alarmieren. Eine Benachrichtigung von objektverantwortlichen Personen erfolgt, wenn nötig, erst anschließend.

Einen Sonderfall stellt der Notruf mit GPS-Ortung dar, welcher über die Ajax-App aktiviert werden kann. Hier wird die ACC nach Erhalt einer solchen Meldung umgehend versuchen, mit OV’s entsprechende Maßnahmen abzustimmen. Sollten OV’s nicht erreicht werden können, ist die ACC berechtigt, die zuständigen öffentlichen Institutionen oder private Dienste zu benachrichtigen. Sollte sich später herausstellen, dass es sich um einen Fehlalarm handelte, greift §2, Abs 5. Sollte die Meldung aus dem Ausland kommen und eine Absprache mit OV’s nicht möglich sein, ist die ACC berechtigt, die Maßnahmen abzubrechen.

Stellt sich nach einer Alarmierung der Polizei oder sonstiger öffentlicher oder privaten Dienste heraus, dass die Benachrichtigung der staatlichen oder sonstigen Stellen nicht notwendig war und werden für diesen Fehlalarm Gebühren erhoben, hat die ACC diese nur zu tragen, wenn die ACC einen Realfall mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit hätte ausschließen können. In allen anderen Fällen sind diese Gebühren vom Kunden zu tragen.

Alle technischen Alarme (ausgenommen Einbruch, Notruf, Überfall, Panik, Feuer, Wasser) werden vom telefonischen Techniksupport zeitversetzt bearbeitet und erfordern keine Sofortreaktion.

Die Leitstelle bearbeitet je Objekt maximal 10 Alarme je Monat. Sollte diese Anzahl überschritten werden, ist eine Individualvereinbarung zu treffen. (siehe auch §5, Abs. 2)

Sämtliche Alarme und Meldungen werden gespeichert. Diese Daten werden bis zu zwei Jahren in der Ajax-Cloud gespeichert und dürfen auf schriftliche Anfrage an die Polizeibehörden oder andere staatliche Institutionen weitergeleitet werden.

§3 Telefonischer Techniksupport

Der telefonische Techniksupport (nachfolgend TTS genannt) unterstützt den Kunden bei allen technischen Fragen rund um das Ajax-Alarmsystem. Der TTS ist werktags (Mo. - Fr.) von 08:00 - 18:00 Uhr telefonisch erreichbar. Außerhalb dieser Uhrzeiten ist der TTS ausschließlich per Email unter technik@alpha-control-center.de zu kontaktieren. Der TTS wird sich dann zeitnah telefonisch mit dem Kunden in Verbindung setzen. Der TTS bearbeitet alle technischen Alarme, welche keine Sofortreaktion seitens der Leitstelle nach sich ziehen. (siehe §2 Abs. 6) Ist eine Rückstellung eines technischen Alarms bereits erfolgt, ist eine Reaktion seitens des TTS nicht zwingend erforderlich. Anweisungen des TTS sind Folge zu leisten, wenn diese dazu beitragen, Störungen an dem zu überwachenden Alarmsystem dauerhaft zu beheben oder zu reduzieren. Sollte für die Umsetzung das Heranziehen eines Errichters notwendig werden, ist dieses auf eigene Kosten zu veranlassen. Der TTS bearbeit maximal fünf technische Störungen pro Monat. Sollte diese Anzahl überschritten werden, ist eine Individualvereinbarung zu treffen. (siehe auch §5, Abs. 2)

§4 Zahlung, Preise

Das vereinbarte monatliche Entgelt ist am Tag des Beginns der Fernüberwachung und jeweils am selben Tag der folgenden Monate im Voraus fällig. Eine Erstattung für nicht in Anspruch genommene Aufschaltungstage wird ausgeschlossen. Sollte sich der Preis für die beauftragte Dienstleistung nach Vertragsablauf ändern, hat der Kunde ein Sonderkündigungsrecht. Dieses kann er, ohne Einhaltung einer Frist, vor Beginn des Verlängerungszeitraumes schriftlich geltend machen. Eine Preisänderung ist dem Kunden spätestens 10 Tage vor der Verlängerung schriftlich anzuzeigen.

§5 Vertragslaufzeit, Kündigung, Zahlungsverzug

Der Vertrag hat eine Laufzeit von einem Monat. Während der vereinbarten Vertragslaufzeit ist der Vertrag nur auf Grund von Vertragsverletzungen kündbar. Bei einem Umzug hat der Kunde die Möglichkeit, den Vertrag in seinem neuen Objekt fortzusetzen. Sollte eine Vertragsverletzung des Kunden vorliegen, weil die Anzahle der vereinbarten Alarme (siehe §2, Abs. 7 und §3, Abs. 4) überschritten wurde, ist ACC berechtigt den Vertrag mit einer Frist von 7 Tagen zu kündigen. Die Frist von 7 Tagen ist dafür vorgesehen, eine Individualvereinbarung zu treffen, welche eine faire Vertragsvergütung beinhaltet. Der Vertrag verlängert sich über die vereinbarte Laufzeit hinaus jeweils um den selben Zeitraum, wie er zuvor vereinbart wurde, wenn er nicht 10 Tage vor Ablauf der jeweiligen Vertragslaufzeit schriftlich gekündigt wird. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sollte eine fällige Zahlung nicht fristgerecht erfolgen, ist ACC berechtigt, sofort alle Leistungen aus diesem Vertrag einzustellen.

§6 Pflichten des Auftraggebers

Die ordnungsgemäße Installation des zu überwachenden Alarmsystems liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Ebenso die nötige Wartung und Instandsetzung. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Alarmübertragung über das stationäre oder mobile Internet erfolgt und er wird daher während der gesamten Vertragslaufzeit dafür sorgen, dass ein funktionierender, sabotagegeschützter Internetanschluss und/oder eine SIM-Karte mit ausreichendem Datenvolumen auf eigene Kosten vorhanden ist. Der Kunde verpflichtet sich, der ACC jede Änderung seiner hinterlegten Stammdaten (Objektdaten, OV’s, Rufnummern, Email-Adressen, Codewort) unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Sollte sich nach einer Alarmierung der öffentlichen Institutionen oder privater Dienste herausstellen, dass es sich um einen Fehlalarm handelte, gilt der Kunde als Kostenverursacher und hat die von den öffentlichen Institutionen oder privaten Diensten in Rechnung gestellten Kosten zu tragen. Sollten die öffentlichen Institutionen oder privaten Dienste im vorgenannten Fall die Kosten direkt der ACC berechnen, hat der Kunde nach Rechnungstellung diese Kosten, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, der ACC innerhalb von 7 Tagen zu erstatten.

§7 Haftungsbeschränkungen

Die Fernüberwachung verringert das Schadenrisiko des Kunden erheblich. ACC kann jedoch keine Garantie dafür geben, dass Schadensfälle (z.B. Diebstähle, Einbrüche, Sabotagen von Festnetzleitungen, etc.) vermieden werden. Die Fernüberwachung ersetzt also keineswegs den Abschluss von einschlägigen Versicherungen. (gegen Einbruch-, Diebstahl-, Betriebsunterbrechungs-, Feuer-, Wasser-, Elektronik-, sowie Kaskoschäden, etc.) ACC haftet daher nicht für Schäden, die dem Kunden daraus entstehen, dass er nicht die genannten Versicherungen abgeschlossen hat und nicht für solche Schäden, die durch eine vom Kunden abgeschlossene Versicherung oder einen Sozialversicherungsträger entschädigt werden. Darüber hinaus haftet ACC im Rahmen der Bewachungsverordnung abgeschlossenen Haftpflichtversicherung für Schäden, die dem Kunden aus dem Ausfall der Fernüberwachung auf Grund eines von ACC zu vertretenden Mangels oder durch grobe Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter entstehen. Soweit die Versicherung der ACC nicht leistungsfrei ist, ist die Haftung der ACC auf die Leistungen der Versicherung beschränkt. Im Fall von einfacher oder grober Fahrlässigkeit beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz typischer, für ACC zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbarer Schäden. ACC haftet darüber hinaus nicht für Schäden, die als Folge von strafbaren Handlungen (z.B. Raub, Einbruch, Diebstahl, Brandstiftung, etc.) entstehen, ebenso nicht für entgangenen Gewinn. Schadenereignisse, die Haftungsansprüche gegen ACC zur Folge haben könnten, sind vom Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis des schädigenden Ereignisses ACC gegenüber schriftlich anzuzeigen. Verletzt der Kunde diese Pflicht, hat er den daraus entstandenen Schaden selbst zu tragen. Im übrigen erlöschen Haftungsansprüche, sofern diese nicht binnen drei Monaten nach Ablehnung durch die ACC gerichtlich geltend gemacht werden. ACC haftet nicht für Schäden, welche im Zusammenhang mit einem Ausfall der Ajax-Cloud stehen und nicht für Schäden, die auf einen Ausfall der Internetverbindung durch den Versorger zurück zu führen sind.

§8 Gerichtsstand

Ist der Kunde Kaufmann, wird als ausschließlicher Gerichtsstand das Amtsgericht Hamburg-Blankeneese vereinbart.

§9 Nebenabreden, Schriftform, Salvatorische Klauseln

Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag wurden nicht getroffen. Die ACC ist jedoch berechtigt, die Allgemeinen Vertragsbedingungen zu ändern und die Preise anzupassen. Eine Änderung der Allgemeinen Vertragsbedingungen ist dem Kunden umgehend per Email mitzuteilen. Die Änderung und oder der neue Preis gilt mit der nächsten Vertragsverlängerung als angenommen. Eine Vertragsverlängerung beinhaltet immer die Annahme der aktuell gültigen Vertragsbedingungen. Die Beendigung dieses Vertrages bedarf der Schriftform. Nebenabreden, welche nicht in Schriftform von beiden Vertragspartners akzeptiert worden sind, haben keine Gültigkeit. Die Übersendung per Einschreiben oder Email reicht für die Wahrung der Schriftform aus. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die ungültige Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt.

§10 Datenschutz

Im Rahmen des Vertrages anfallende und für seine Durchführung erforderliche personenbezogene Daten werden bei ACC und deren verbundenen Unternehmen, sowie in der Ajax-Cloud gespeichert. Soweit dies zur Durchführung dieses Vertrages erforderlich ist, werden diese Daten auch an dritte Unternehmen, die von ACC zulässiger weise mit der Durchführung dieses Vertrages oder Teilen davon betraut sind, übermittelt. Hamburg, 29.01.2022